Wallbox in Mietwohnung und Eigentümergemeinschaft: Deine Rechte

Kurz gesagt: Seit Dezember 2020 haben Mieter und Wohnungseigentümer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit für ihr Elektroauto einbauen zu lassen. Mieter brauchen die Erlaubnis des Vermieters, der sie aber nur in Ausnahmefällen verweigern darf. Eigentümer brauchen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, haben darauf aber ebenfalls einen Anspruch. Die Kosten trägt in beiden Fällen in der Regel derjenige, der die Wallbox haben möchte.

Die rechtliche Grundlage

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. Dezember 2020 zwei Vorschriften geschaffen:

  • Für Mieter: § 554 Bürgerliches Gesetzbuch – Anspruch auf Erlaubnis für bauliche Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.
  • Für Wohnungseigentümer: § 20 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz – Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, unter anderem für das Laden von Elektrofahrzeugen.

Als Mieter: So gehst du vor

  1. Schriftlich anfragen: Bitte den Vermieter um Erlaubnis und beschreibe kurz, wo die Wallbox hin soll und wie die Leitung verlaufen würde. Ein Angebot eines Elektrikers hilft.
  2. Kosten klären: Die Kosten für Einbau und späteren Rückbau trägt in der Regel der Mieter. Der Vermieter kann eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen.
  3. Ausführung abstimmen: Der Vermieter darf mitbestimmen, wie die Wallbox eingebaut wird, und kann einen bestimmten Fachbetrieb verlangen.
  4. Vereinbarung festhalten: Wer zahlt was, wem gehört die Wallbox, was passiert beim Auszug – das sollte schriftlich stehen.

Verweigern darf der Vermieter die Erlaubnis nur, wenn sein Interesse am unveränderten Zustand überwiegt – etwa bei erheblichen baulichen Eingriffen. Ein Nein ohne nachvollziehbaren Grund reicht nicht.

Als Wohnungseigentümer: Weg über die Versammlung

In einer Eigentümergemeinschaft wird über bauliche Veränderungen in der Eigentümerversammlung beschlossen. Weil du einen Anspruch auf die Lademöglichkeit hast, geht es dabei meist nicht um das „Ob“, sondern um das „Wie“: Leitungsweg, Zähler, Kostenverteilung, Lastmanagement für spätere weitere Ladepunkte.

Tipp: Plane gemeinsam statt einzeln. Wenn mehrere Eigentümer laden wollen, ist eine Grundinstallation mit Lastmanagement für die ganze Tiefgarage oft günstiger und technisch besser als viele Einzellösungen. Genau dafür gibt es seit April 2026 das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ – mehr im Ratgeber Wallbox-Förderung 2026.

Technische Besonderheiten im Mehrparteienhaus

  • Zähler: Der Ladestrom muss deinem Anschluss zugeordnet werden – über deinen Wohnungszähler oder einen eigenen Zähler für den Stellplatz.
  • Lastmanagement: Der Hausanschluss reicht selten für viele Wallboxen mit voller Leistung gleichzeitig. Ein Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung.
  • Brandschutz in Tiefgaragen: Der Elektriker prüft Leitungswege und Brandabschnitte.
  • Anmeldung: Auch hier muss jede Wallbox beim Netzbetreiber angemeldet werden – siehe Wallbox anmelden.

Häufige Fragen

Darf mein Vermieter die Wallbox verbieten?

Nur in Ausnahmefällen, wenn sein Interesse am unveränderten Zustand des Gebäudes überwiegt. Grundsätzlich hast du einen Anspruch auf Erlaubnis.

Wer bezahlt die Wallbox in der Mietwohnung?

In der Regel der Mieter – einschließlich eines möglichen Rückbaus beim Auszug, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Reicht eine normale Steckdose in der Tiefgarage?

Für gelegentliches Laden vielleicht, für regelmäßiges Laden nicht. Haushaltssteckdosen sind nicht für stundenlange hohe Dauerlast gebaut. Lass das von einem Elektriker prüfen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder ein Anwalt. Stand: Oktober 2026.